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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2024 · Gültig für alle Verträge zwischen Solarsorglos – Inhaber Maik Marx und seinen Kunden.

§ 1 Geltungsbereich und Maßgeblichkeit dieser AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich und für sämtliche — auch zukünftige — Vertragsbeziehungen zwischen Solarsorglos, Inhaber Maik Marx, Plauener Str. 19, 13055 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber diese AGB an.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zu. Diese Zustimmungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB im Einzelfall vor; für den Inhalt solcher Abreden ist eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Insbesondere mündliche Zusagen, Vorschläge, Skizzen oder Aussagen von Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern bei Vor-Ort-Terminen, Telefonaten oder Beratungsgesprächen begründen für sich allein keinen Anspruch auf Leistungen außerhalb des im Angebot dokumentierten Umfangs.

(4) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit einzelne Klauseln rechtlich nur gegenüber Unternehmern zulässig sind, wird dies in der jeweiligen Klausel kenntlich gemacht.

§ 2 Vertragsschluss und Angebot

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind. Als verbindlich gekennzeichnete Angebote sind 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Erbringung der Leistung. Bestellungen, Aufträge oder sonstige Vertragsanträge des Auftraggebers gelten als bindendes Angebot, an das der Auftraggeber für zwei Wochen gebunden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Antrag innerhalb dieser Frist anzunehmen.

(3) Sämtliche für die Vertragsdurchführung wesentlichen Informationen — insbesondere Verbrauch, Dachform, Eindeckung, Statik, Verschattung, Eigentumsverhältnisse, denkmalrechtliche Bindungen, WEG-Status, Bestandsanlagen, Zählerschrank-Zustand, FI-Schutz und Hauptanschluss-Leistung — hat der Auftraggeber vor Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

(4) Stellen sich nach Vertragsschluss Abweichungen von den vom Auftraggeber gemachten Angaben heraus, oder werden bauliche Sondersituationen erst nach Auftragserteilung erkennbar (z.B. nicht tragfähige Dachkonstruktion, verdeckter Asbest, fehlerhafte Elektroinstallation, unzureichender Netzanschluss), ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • die zur Behebung erforderlichen Mehrleistungen gesondert anzubieten und nach Annahme abzurechnen,
  • von der Erbringung der Leistung ganz oder teilweise zurückzutreten,
  • oder den Auftrag entsprechend angepasst auszuführen.

Bereits angefallene Aufwendungen sind in diesen Fällen vom Auftraggeber zu ersetzen.

(5) Sämtliche Angaben in Prospekten, Online-Darstellungen, Paketbeschreibungen, Beispielrechnungen, Solarrechnern und Werbematerial — insbesondere zu Preisen, Komponenten, Modulanzahl, Wechselrichter-Modellen, Speicher-Kapazität, Erträgen, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiegraden, Ersparnis und Amortisationsdauer — sind unverbindliche Anhaltspunkte und Konfigurationsvorschläge. Verbindlich sind ausschließlich die im einzelnen Angebot und in der Schlussrechnung dokumentierten Werte und Bauteile.

§ 3 Leistungsumfang — Angebot und Rechnung als alleinige Referenz

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend und ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Schlussrechnung und Übergabeprotokoll dokumentieren die tatsächlich erbrachten Leistungen. Nur die in diesen Dokumenten genannten Bauteile, Komponenten und Tätigkeiten sind geschuldet; alle weiteren Leistungen, Bauteile, Modelle oder Anpassungen sind ausdrücklich nicht vom Vertrag erfasst.

(2) Typische Leistungen umfassen, soweit im Angebot vereinbart:

  • Beratung, Auslegung und Planung der Photovoltaik-Anlage
  • Lieferung der Photovoltaik-Module (DC-seitige Komponenten)
  • Lieferung des Wechselrichters und ggf. des Speichers
  • Lieferung und Montage der Unterkonstruktion (K2 Systems oder gleichwertig)
  • Modulmontage und DC-Verkabelung (durch eigenes Solarsorglos-Team)
  • Vermittlung und Beauftragung eines konzessionierten Elektrofachbetriebs für die AC-seitige Installation, den Anschluss an das Hausnetz sowie die Inbetriebnahme
  • Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister
  • Inbetriebnahme-Protokoll und Übergabeschulung
  • Im Angebot ausdrücklich zugesicherte Nachsorgeleistungen (Versicherung, jährliche Reinigung) für die jeweils dort genannte Laufzeit

(3) Nicht im Leistungsumfang enthalten — und damit gesondert zu vergüten oder durch den Auftraggeber selbst zu beauftragen — sind insbesondere:

  • Zählerwechsel und Smart-Meter-Einbau durch den Messstellenbetreiber,
  • Modernisierung oder Erweiterung des Zählerschranks,
  • Sanierung von Asbest, kontaminierten Bauteilen oder Schadstoffen,
  • Dachreparaturen, Ausbesserungen von Dachhaut, Schornstein- oder Gaubenarbeiten,
  • Statische Sondermaßnahmen, Sparrenverstärkungen, Aufständerungen bei Flachdach, soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten,
  • Trennung, Demontage oder Umverdrahtung von Bestandsanlagen,
  • Erdung des Hauses oder Anschluss an einen bestehenden Potenzialausgleich, sofern dieser nicht normgerecht vorhanden ist,
  • Sonderwünsche zur Kabelführung (z.B. Aufputz statt Unterputz, Sonderfarben),
  • Wallbox, Batteriespeicher-Erweiterungen, Notstrom-Box, Mehrgeräte-Strom-Setup, soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten,
  • Behördliche Genehmigungen (Denkmalschutz, Bauamt, Architektenleistung).

(4) Nachträgliche Wünsche und Erweiterungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Will der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Änderung, Erweiterung oder einen Sonderwunsch (z.B. zusätzliche Module, anderes Speichermodell, Wallbox-Nachrüstung, Notstrom-Funktionalität, abweichende Modul-Platzierung), bedarf dies eines neuen, gesondert zu vergütenden Auftrags. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen solchen nachträglichen Wunsch anzunehmen und kann ihn — auch ohne Begründung — ablehnen.

(5) Wird ein nachträglicher Wunsch akzeptiert, gilt der ursprüngliche Vertrag mit der vereinbarten Lieferzeit und allen Zahlungsbedingungen unverändert weiter; der Zusatzauftrag wird gesondert angeboten, beauftragt und abgerechnet.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in Teilleistungen zu erbringen. Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

§ 4 Subunternehmer — AC-Installation durch externen Elektrofachbetrieb

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Leistungsteile durch geeignete Subunternehmer ausführen zu lassen. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.

(2) Die elektrische AC-Installation (Anschluss an das Hausnetz, Verdrahtung im Zählerschrank, Inbetriebnahme der Wechselrichter-AC-Seite, Einrichtung des Smart-Meters, Anmeldung beim Netzbetreiber) wird grundsätzlich von einem externen, konzessionierten Elektrofachbetrieb als Subunternehmer ausgeführt. Die Auswahl und Beauftragung dieses Elektrofachbetriebs obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer; der Auftraggeber ist insoweit nicht zur Mitbestimmung oder Vorabauswahl berechtigt.

(3) Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der AC-Installation gegenüber dem Auftraggeber wie für eigene Leistung (Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB). Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB (§ 14) gelten entsprechend.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der vom Auftragnehmer beauftragte Elektrofachbetrieb ungehinderten Zugang zum Zählerschrank, zur Hauptverteilung und zum gewünschten Installationsort des Wechselrichters erhält. Etwaige Schließeinrichtungen oder Sicherungssysteme sind rechtzeitig zu öffnen oder dem Subunternehmer zur Verfügung zu stellen.

(5) Stellt der beauftragte Elektrofachbetrieb am Tag der Installation Mängel an der Hauselektrik fest, die einer normgerechten AC-Installation entgegenstehen (z.B. veralteter Zählerschrank, fehlender FI-Schutz, unzureichender Querschnitt, fehlende Erdung), so ist deren Behebung nicht im Leistungsumfang enthalten und wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Behebung verweigert oder verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Inbetriebnahme zurückzustellen bis zur Mängelbehebung; bereits erbrachte DC-Leistungen sind dennoch zu vergüten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat unentgeltlich alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für eine reibungslose Vertragsdurchführung erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere:

  • Uneingeschränkter Zugang zum Montageort an den vereinbarten Terminen, einschließlich Schlüsselübergabe oder Anwesenheit eines volljährigen Berechtigten,
  • Bereitstellung von Strom (230 V) und Wasser auf der Baustelle,
  • Bereitstellung einer Lager- und Abstellfläche im Umkreis von 50 Metern um die Baustelle, mit Schutz vor Witterung,
  • Sicherstellung der ungehinderten Anfahrtsmöglichkeit für Lieferfahrzeuge bis maximal 25 Meter Entfernung zur Baustelle (ggf. Halteverbotszone beantragen),
  • Beibringung aller behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen (z.B. Denkmalschutz, WEG-Beschluss, Vermieter-Zustimmung, Bauantrag falls erforderlich), spätestens bis zwei Wochen vor Montagebeginn,
  • Vollständige Mitteilung aller bauseitigen Besonderheiten (Asbest, statische Auffälligkeiten, verdeckte Leitungen, Eternit, Risse, Feuchteschäden, Vorschäden an der Eindeckung) vor Vertragsabschluss,
  • Anwesenheit eines volljährigen, verfügungsberechtigten Ansprechpartners bei Lieferung, Montagebeginn, Inbetriebnahme und Übergabe,
  • Mitteilung des aktuellen Stromzählers (Marken-Typ, Foto, ggf. Smart-Meter) und Bereitstellung aller Zugangscodes/Zählerständer-Berechtigungen,
  • Bei WEG-Wohnungen oder Mehrfamilienhäusern: Vorlage des wirksamen WEG-Beschlusses und Nachweis der Eigentümer-/Beirats-Zustimmung,
  • Information der Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung über die geplante Solaranlage (siehe auch § 16).

(2) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und kann der Auftragnehmer die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen vergeblichen Anfahrtsaufwand mit pauschal 290 € (netto) in Rechnung zu stellen sowie Mehraufwand nach Stundensatz (95 € netto/Stunde) und Wartezeit nach Stundensatz (75 € netto/Stunde) abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Stellt der Auftragnehmer oder sein Subunternehmer bei Montagebeginn bauseitige Mängel oder fehlende Mitwirkungshandlungen fest, ist er berechtigt, die Montage zu unterbrechen, bis der Auftraggeber den Mangel auf eigene Kosten behoben hat. Hierdurch verursachte Verzögerungen sind ausschließlich vom Auftraggeber zu vertreten.

(4) Verstößt der Auftraggeber gegen Mitwirkungspflichten so schwerwiegend oder wiederholt, dass eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung dem Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist, kann der Auftragnehmer nach einmaliger Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sowie der entgangene Gewinn aus dem Restauftrag sind in diesem Fall zu vergüten.

§ 6 Bauliche Voraussetzungen und nicht enthaltene Leistungen

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass das Dach für die geplante Montage statisch geeignet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Anzeichen für mangelnde Statik oder Vorschäden (durchhängende Sparren, fehlende Konterlattung, morsche Holzteile, Asbest-Eindeckung) sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss offen zu legen.

(2) Stellt sich am Tag der Montage heraus, dass die Statik oder Bausubstanz für eine sichere Installation nicht ausreicht, kann der Auftragnehmer die Montage ablehnen oder gegen gesonderte Berechnung Sondermaßnahmen anbieten. Eine statische Berechnung durch einen Tragwerksplaner wird, soweit erforderlich, vom Auftraggeber auf eigene Kosten beauftragt.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Hausanschluss eine ausreichende Leistungsreserve für die geplante Solaranlage aufweist. Bei nicht ausreichendem Hausanschluss ist eine Erweiterung beim Netzbetreiber zu beantragen (Kosten und Antrag obliegen dem Auftraggeber).

(4) Der Zählerschrank muss den aktuellen VDE-Normen entsprechen. Notwendige Modernisierungen werden im Auftrag separat ausgewiesen oder vom Auftraggeber selbst in Auftrag gegeben.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich als Endpreise einschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer; für PV-Anlagen auf Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart und nach Maßgabe des § 632a BGB (Verbraucher-Werkverträge), gilt folgender Abschlagsplan, dessen einzelne Abschlagszahlungen dem Wert der jeweils erbrachten Leistung entsprechen:

  • 25 % nach Lieferung der Module, Wechselrichter und Unterkonstruktion auf die Baustelle (Wert: Materiallieferung),
  • 50 % nach Abschluss der DC-Montage (Wert: Modul- und Gestellmontage einschließlich Kabelverlegung),
  • 25 % nach erfolgreicher Inbetriebnahme und Übergabe (Wert: AC-Installation durch Subunternehmer, Inbetriebnahme, Anmeldung).

(3) Abschlagsrechnungen sind binnen 7 Tagen, Schlussrechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Unternehmern) zu verlangen. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich eine Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens — insbesondere von Mahnkosten (jeweils 5 € pro Mahnung), Beitreibungskosten und Rechtsanwaltsgebühren — bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Ein Verzug mit einer Abschlagszahlung berechtigt den Auftragnehmer zudem zur sofortigen Fälligstellung sämtlicher offener Forderungen aus laufenden Verträgen.

(6) Skonto wird nicht gewährt, soweit dies nicht ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Der Auftraggeber darf eine Schlusszahlung nicht aus dem Grund verweigern oder mindern, dass einzelne Bauteile, Komponenten oder Detailausführungen vom Auftrag abweichen, sofern diese Abweichungen den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Solaranlage nicht beeinträchtigen.

§ 9 Liefer- und Montagetermine

(1) Liefer- und Montagetermine werden im Auftrag verbindlich vereinbart, soweit sie ausdrücklich als „verbindlich" gekennzeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

(2) Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 5) sowie die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verschieben sich die Termine entsprechend, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät.

(3) Teillieferungen und Teilausführungen sind zulässig und gelten nicht als Verzug, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(4) Geraten Liefer- oder Montagetermine aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen in Verzug, ist eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers wegen einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % der vereinbarten Auftragssumme begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 10 Höhere Gewalt und wirtschaftliche Unmöglichkeit

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern Liefer- und Montagetermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturereignisse (Sturm, Starkregen, Schnee, Frost, Erdbeben),
  • Pandemien, Quarantänen, behördliche Anordnungen und Einreisebeschränkungen,
  • Lieferengpässe oder Lieferausfälle bei Vorprodukten, Modulen, Wechselrichtern, Speichern oder Halbleitern,
  • Energie-, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit,
  • Streiks, Aussperrungen, Hafenblockaden,
  • Kriegerische Auseinandersetzungen, Terror, Bürgerkrieg, Embargos,
  • Cyberangriffe oder Ausfälle relevanter IT-Infrastruktur,
  • Witterungsbedingte Unterbrechungen, die eine sichere Dach- oder Aussenmontage verhindern.

(2) Dauert die Behinderung länger als 4 Monate, sind beide Parteien zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt. Schadensersatzansprüche aus Anlass der Verzögerung oder des Rücktritts bestehen in diesen Fällen nicht.

(3) Ändern sich die Beschaffungskosten der vereinbarten Hauptkomponenten (Module, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion) zwischen Vertragsschluss und Lieferung um mehr als 15 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung des Preises entsprechend der tatsächlichen Kostensteigerung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt weniger als 4 Monate liegen.

§ 11 Abnahme

(1) Die Werkleistung gilt als abgenommen, sobald der Auftraggeber ein Übergabeprotokoll unterzeichnet. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung unberechtigt, gilt die Leistung 12 Werktage nach erstmaliger Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

(2) Die Werkleistung gilt zudem als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage nach Mitteilung der Fertigstellung tatsächlich in Betrieb nimmt oder über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen ohne Geltendmachung wesentlicher Mängel uneingeschränkt nutzt.

(3) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Übergabeprotokoll auf die Bedeutung der Abnahme und die Folgen einer fehlenden Mängelrüge hin (§ 640 Abs. 2 BGB).

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Als unwesentlich gelten insbesondere optische oder geringfügige Funktionsabweichungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Anlage nicht beeinträchtigen.

(5) Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist für Teilleistungen beginnt mit deren jeweiliger Abnahme.

§ 12 Gewährleistung und Garantie

(1) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen am Bauwerk beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahre ab Übergabe; gegenüber Unternehmern gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, soweit dies nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(2) Bei Werkmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt; er hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Folgerechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen.

(3) Mängel sind dem Auftragnehmer nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln gegenüber Unternehmern besteht eine Rügepflicht innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe (§ 377 HGB).

(4) Zusätzlich gewährt der Auftragnehmer — soweit im Angebot zugesichert — folgende Hersteller-/Garantieleistungen, die unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten bestehen:

  • Photovoltaik-Module: bis zu 25 Jahre Leistungsgarantie und bis zu 25 Jahre Produktgarantie nach Maßgabe der jeweiligen Hersteller-Garantiebedingungen,
  • Wechselrichter und Speicher: bis zu 10 Jahre Hersteller-Garantie nach Maßgabe der jeweiligen Hersteller-Garantiebedingungen,
  • Auftragnehmer-Montage: 5 Jahre auf Montagearbeiten.

(5) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hersteller-Garantien sind die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage, regelmäßige Wartung gemäß Hersteller-Vorgaben sowie die unverzügliche Meldung eines Schadensereignisses. Modifikationen, Reparaturen oder Eingriffe an der Anlage durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers führen zum Verlust sämtlicher Garantieansprüche.

(6) Garantien für Hersteller-Produkte sind Garantien des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer tritt die ihm zustehenden Garantieansprüche an den Auftraggeber ab und unterstützt diesen bei deren Durchsetzung; eine eigenständige Garantieübernahme durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.

(7) Wartungs- und Reinigungsleistungen werden nur dann erbracht, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind. Bei zugesicherter jährlicher Solarreinigung obliegt es dem Auftraggeber, einen Termin im jährlichen Zyklus aktiv anzufragen; nicht aktiv abgerufene Termine verfallen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres ohne Rückerstattung und ohne Übertragung auf das Folgejahr.

§ 13 Eigentumsvorbehalt und Sicherungshypothek

(1) Gelieferte Materialien (Module, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Zubehör) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei einer Verbindung der Materialien mit dem Grundstück geht das Eigentum gemäß § 946 BGB auf den Auftraggeber über; an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten die nachstehenden Sicherungsrechte.

(2) Solange Forderungen des Auftragnehmers nicht vollständig erfüllt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Materialien pfleglich zu behandeln, gegen Brand, Wasser, Diebstahl und Sturm angemessen zu versichern und Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, gemäß § 650e BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Auftraggebers für seine vertraglichen Forderungen zu verlangen. Hierzu ist der Auftraggeber verpflichtet, an den erforderlichen Erklärungen mitzuwirken.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten") — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch in Höhe der vereinbarten Auftragssumme.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für Schäden aufgrund entgangener Gewinne, ausgebliebener Einspeisevergütungen, ausgebliebener Förderungen, mittelbarer Schäden oder Folgeschäden.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Ablehnungsentscheidungen durch Netzbetreiber, Stromanbieter, Förderstellen oder Behörden. Anspruch auf Auszahlung von Einspeisevergütungen, Förderungen oder Steuervergünstigungen besteht ausschließlich gegenüber den jeweils zuständigen Stellen.

(6) Wirtschaftlichkeits-Berechnungen, Ertragsschätzungen und Amortisationsangaben sind unverbindliche Prognosen auf Basis branchenüblicher Annahmen. Eine Gewähr für das Erreichen der genannten Werte wird nicht übernommen.

(7) Schäden, die durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden — insbesondere durch nachträgliche Eingriffe in die Anlage, Anschluss zusätzlicher Geräte ohne Rücksprache, Reinigung mit ungeeigneten Mitteln, Modifikation der Wechselrichter-Einstellungen — fallen vollständig in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

§ 15 Versicherung

(1) Der Auftragnehmer unterhält eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung (Generali). Eine Bauleistungsversicherung schließt der Auftragnehmer für die Dauer der Bauphase ab, soweit dies branchenüblich oder im Einzelfall erforderlich ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine bestehende Wohngebäude-, Hausrat- bzw. Photovoltaik-Versicherung vor Montagebeginn über die geplante Solaranlage zu informieren und ggf. den Versicherungsschutz anzupassen (Erweiterung der Wohngebäudeversicherung um Photovoltaik oder Abschluss einer separaten Photovoltaik-Versicherung). Andernfalls drohen Versicherungslücken (Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überspannung), für die der Auftragnehmer nicht haftet.

(3) Soweit im Angebot eine zusätzliche „1 Jahr Versicherung" zugesichert ist, gilt diese im Rahmen der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungspartners (Advocard / Generali oder gleichwertig) und stellt keine eigenständige Garantie des Auftragnehmers dar.

§ 16 Förderungen, Einspeisevergütung und Netzanschluss

(1) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtzeitige Beantragung etwaiger öffentlicher Förderungen (KfW, BAFA, SolarPLUS Berlin, kommunale Programme). Der Auftragnehmer kann unverbindlich beraten, übernimmt jedoch keine Garantie für die Bewilligung, Höhe oder Auszahlung von Förderungen. Antragsfristen, Förderbedingungen und Nachweispflichten obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

(2) Die Höhe der gesetzlichen Einspeisevergütung richtet sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung. Der Auftragnehmer haftet nicht für nachträgliche Änderungen der Vergütungssätze oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen.

(3) Der Netzbetreiber-Anschluss ist eine Leistung des örtlichen Netzbetreibers, für deren Ausführung, Geschwindigkeit und Bedingungen ausschließlich dieser verantwortlich ist. Der Auftragnehmer übernimmt zwar die Anmeldung, hat aber keinen Einfluss auf Bearbeitungszeiten und Genehmigungsentscheidungen des Netzbetreibers.

(4) Der Zählerwechsel auf einen Zweirichtungszähler erfolgt durch den Messstellenbetreiber und wird üblicherweise vom Netzbetreiber selbst veranlasst. Etwaige Kosten hierfür sind nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB zu. Die ausführliche Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular ist unter solarsorglos.de/widerrufsbelehrung jederzeit abrufbar und wird dem Verbraucher zusammen mit dem Angebot oder spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform übermittelt; sie ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Werkleistungen, wenn der Auftragnehmer die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch und unter Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts vollständig erbracht hat.

(3) Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung, schuldet der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung gemäß § 357a Abs. 2 BGB.

(4) Bei Sonderanfertigungen, kundenspezifisch konfigurierten Anlagen und individuell für den Auftraggeber zugeschnittenen Lieferungen besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

§ 18 Datenschutz und Referenzennutzung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO; Einzelheiten siehe Datenschutzerklärung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fertiggestellte Anlagen zu fotografieren und die Bilder anonymisiert (ohne Hausnummer, ohne Namen, ohne erkennbare Personen) zu Marketingzwecken (eigene Website, Social Media, Werbematerial, Verkaufsunterlagen) zu nutzen. Diesem Recht kann der Auftraggeber jederzeit in Textform widersprechen; auf bereits veröffentlichte Bilder hat der Widerspruch keine Rückwirkung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.

§ 19 Vertragsänderungen und Abtretung

(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Eine Abtretung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte (z.B. Factoring-Partner, Inkasso-Dienstleister) abzutreten.

§ 20 Verbraucher-Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichen können.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teilzunehmen.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Berlin. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.